Diskort:Verfassung

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Version vom 8. August 2019, 18:44 Uhr von Diskort Wiki>Just a MessageBoardsFan
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Präambel


folgt


Register 1: Grundgesetze


§1 - Benutzung von Kanälen
(1) Pornographische und andere explizite Inhalte sind nur in #nsfw erlaubt.
(2) Die exzessive Nutzung von den hauseigenen Droiden sollte nur in #botspam erfolgen.
(3) Spamming, egal welcher Art, ist in allen Kanälen verboten.
(4) Werbung für andere Discord-Server ist strikt untersagt.
(5) Verstöße gegen Abs. 1 bis 4 führen beim ersten Mal lediglich zu einer Verwarnung, bei mehrfacher Wiederholung und je nach Schwere können die Richter temporäre Stummschaltung oder einen vollständigen Ausschluss aus der Republik in Betracht ziehen.
(6) Informationen zu den restlichen Kanälen und ihren Nutzen finden sich in Register 5.
§2 - Weitere Rechte
Die Discord Nutzungsbedingungen, sowie Deutsches Recht, gelten auch in der Republik Diskort und Verstöße gegen einer der beiden kann zur sofortigen Verbannung führen.
§3 - Über die Grundgesetze
(1) Ein Verstoß gegen die hier genannten Grundgesetze ist der einzige legitime Grund zu einen permanenten Ausschluss vom Projekt. Sollten permanente Ausschlüsse nicht aufgrund der hier genannten Richtlinien erfolgen, verliert der Verantwortliche mit sofortiger Wirkung seine Rechte.
(2) Die wesentlichen Grundsätze, das heißt jene, welche für eine Verbannung relevant sind, müssen im Text-Kanal #regeln sinngemäß aufgelistet werden.

Register 2: Über Volksentscheide und Wahlen


§1 - Allgemeine Regelungen für Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlmanipulation durch Nutzung von Zweitaccounts ist strikt verboten. Sollte von Seiten des Hohen Gerichts berechtigter Verdacht bestehen, wird der Besitzer des Zweitaccounts von der Wahl disqualifiziert, seine Stimmen werden für ungültig erklärt und er verliert jegliche Sonderposten.
(2) An Wahlen und Abstimmungen teilnehmen dürfen nur Staatsbürger. Jeder Staatsbürger hat nur eine Stimme, und alle Stimmen werden gleich gewichtet.
(3) An Partei-internen Wahlen u. Abstimmungen dürfen nur Mitglieder der jeweiligen Partei teilnehmen, und an Wahlen innerhalb des Senats nur die Senatoren. Für mehr Informationen, siehe Register 4 "Über Parteien" und Register 3 "Über die Institutionen der Republik", §§x-y
§2 - Volksbegehren und Entscheide
Ab fünf Unterstützern kann ein Gesetzesvorschlag in Form eines Volksbegehrens eingereicht werden. Über diesen stimmt der Senat ab. Sollte der Vorschlag vom Senat abgelehnt werden, kommt es zu einer Server-weiten Abstimmung. An dieser kann jeder Staatsbürger teilnehmen. Das aufschiebende Veto-Recht des Präsidenten entfällt bei Volksentscheiden, nicht aber das des Hohen Gerichtes.
§3 - Senatswahlen
(1) Senatswahlen erfolgen immer am letzten Wochenende im Monat. Zur Wahl aufstellen können sich nur Parteien, welche entsprechend Register 4 §4 eine Liste erstellen müssen, die auf einen Parteitag von einer einfachen Mehrheit akzeptiert wird.
(2) Sollten mehr als fünf Unabhängige Kandidaten an der Wahl teilnehmen wollen, ist es Aufgabe des Hohen Gerichts, in Zusammenarbeit mit den Kandidaten eine Liste der Kandidaten zu erstellen. Diese Liste fungiert als Partei, muss hat aber keine internen Strukturen oder Abstimmungen und muss den Regelungen in Register 4 demnach nicht entsprechen.
(3) Mit 4 Stimmen für eine Liste erhält Listenplatz 1 einen Sitz im Senat, mit 8 auch Listenplatz 2 usw.
§4 - Präsidentschaftswahlen
(1) Bei Präsidentschaftswahlen kann jeder kandidieren, der seit mindestens 4 Monaten Staatsbürger der Republik ist und bereits ein anderes Amt ausübte.
(2) Parteien können einen Präsidentschaftskandidaten aufstellen, der obigen Bedingungen entspricht.
(3) Der Kandidat darf weder Senator, noch Mitglied des Hohen Gerichts sein.
(4) Damit die Wahl gültig ist, müssen mindestens zwei Personen kandidieren und mindestens fünf abgestimmt haben. Präsident wird derjenige, der die meisten Stimmen erhält, gewählt wird alle vier Monate an einen Sonntag.



Register 3: Über die Institutionen der Republik




Register 4: Über Parteien


§1 - Parteigründung
Eine Partei muss mindestens fünf Gründungsmitglieder haben, die alle seit mindestens einer Woche Staatsbürger der Republik sind.
§2 - Parteivorstand
(1) Sämtliche Führungspositionen müssen auf einen Parteitag auf Basis demokratischer Wahlen vergeben werden. Der Parteitag wird vom Vorsitzenden einberufen, wobei vor jeder Senatswahl mindestens einer stattfinden sollte. Er sollte zu einer Zeit stattfinden, wo möglichst viele Mitglieder, sowie Vorsitz und Generalsekretär, anwesend sind.
(2) Der Parteivorsitzende beruft den Parteitag ein und ist in der Regel entweder Präsidentschafts-, oder wenn Senator Kanzler-Kandidat. Er darf nicht zugleich Mitglied des Hohen Gerichts sein. Er hat für die Partei vor allem repräsentative Aufgaben und gibt die ungefähre Richtung an.
(3) Der Generalsekretär organisiert die Partei-internen Wahlen zum Vorstand und die Listen-erstellung für Senatswahlen. Er wird selbst zusammen mit dem Parteivorsitzenden gewählt. Der Generalsekretär darf nicht zugleich Vorsitzender, Kanzler, Präsident oder Richter sein.
(4) Die Erstellung der Liste zur Senatswahl erfolgt durch den Generalsekretär auf Basis von Vorschlägen aus der Partei. Die Liste muss auf einen Parteitag in einer Abstimmung mit mindestens 5 Parteimitgliedern abgesegnet werden, anderseits kann die Partei nicht zur Senatswahl antreten.
(5) Präsidentschafts- und Kanzlerkandidaten werden ebenfalls im Parteitag gewählt. Die Partei muss jedoch keinen Kandidaten stellen, sie kann sich auch dazu entscheiden, den Kandidaten einer anderen Partei zu unterstützen oder sich der Wahl zu enthalten.
(6) Die Partei kann einen Ehrenvorsitz wählen. Dieser ist in der Regel eine wichtige Person innerhalb der Parteigeschichte, oder besetzte ein hohes Amt. Da der Ehrenvorsitz keine Pflichten oder besondere Aufgaben hat, gibt es keine Vorraussetzungen zur Wahl.
§3 - Auflösung und Fusion von Parteien
(1) Eine Partei gilt als aufgelöst, wenn sie zwei Legislatur-Perioden hintereinander daran scheitert, eine Liste für die Senatswahl, oder einen Kanzler- bzw. Präsidentschaftskandidaten zu stellen.
(2) Eine Fusion zweier Parteien ist nur möglich, wenn von beiden Parteien auf einen Parteitag ratifiziert.
(3) In beiden Fällen ist der überflüssige Partei-Kanal nicht zu löschen, sondern ins Archiv zu verschieben. Nur die entsprechende Rolle kann gelöscht werden.
§4 - Parteimitgliedschaft
Jeder Staatsbürger hat das Recht, in einer ihm beliebigen Partei Mitglied zu sein. Kein Mitglied darf aus seiner Partei rausgeworfen werden. Man kann nur in einer Partei gleichzeitig sein.

Register 5: Kanäle, Droiden und Rollen


§1 - Textkanäle
(1) Neue Kanäle können nur mit Erlaubnis vom Senat erstellt werden. Wenn mit einer einfachen Mehrheit vom Senat bestätigt, muss der Reichspräsident, einer der Richter oder der Kanzler den neuen Kanal erstellen.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Parteikanäle. Sie werden bei der Neugründung einer Partei erstellt. In ihnen dürfen nur die Parteimitglieder und Administratoren schreiben. Einsehbar sind die Parteikanäle für sämtliche Servermitglieder. Die Parteien, sowie ihre Textkanäle, sind in #liste und im Wiki auf Diskort:Liste der Parteien einzusehen.
(3) Als Informationskanäle dienen #regeln, #ankündigungen und #infos. In #ankündigungen sollen die Administratoren Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen bekannt geben, sowie andere Server-Ereignisse. In #infos ist der Aufbau der Republik Diskorts in Form eines Schemas zusammengefasst, weiterhin wird dort auf die Verfassung zurückverlinkt. Für #regeln siehe Register 1, §3. Diese drei Kanäle sind für alle Nutzer einsehbar und nur Administratoren können in ihnen schreiben. Sie sollten nur für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
(4) Die Chat-Kanäle sind #chat, #memes, #botspam und #nsfw. Auf sie muss jeder Nutzer Zugriff haben, sofern er nicht stumm geschaltet ist. Für die Chat-Kanäle gelten lediglich die in Register 1 §1 genannten Grundsätze.
(5) Die Regierungskanäle sind #senat, #gerichtshof, #geheime-hinterkammer und #log. Bis auf #geheime-hinterkammer müssen alle Regierungskanäle frei einsehbar sein, wobei in #senat nur gewählte Abgeordnete und der Kanzler, in #gerichtshof nur die Mitglieder des Hohen Gerichts und in #log nur der Karl-Droid schreiben sollen. Für weitere Informationen zu den Regierungskanälen, siehe Register 3 §§x-y.
(6) Nachrichten in #log dürfen unter keinerlei Umständen gelöscht werden.
(7) Textkanäle dürfen nicht gelöscht werden. Sollte ein Textkanal überflüssig werden, kann dieser schreibgeschützt werden und in eine Archiv-Kategorie verschoben werden. Archivierte Kanäle sollten weiterhin für jeden einsehbar sein, damit kein Admin evtl. Beweise für Straftaten oder derartiges verschwinden lassen kann. Archivierung erfolgt über Senatsbeschluss.
(8) Verstöße gegen Abs. 6-7 werden mit sofortiger Amtsenthebung und Ausschluss aus allen zukünftigen Kanzler- und Präsidentschaftswahlen geahndet.
§2 - Sprachkanäle
(1) Es gibt drei Sprachkanäle: Plenum für allgemeine Unterhaltungen, AFK als AFK-Kanal und Orchester zur Nutzung des Musikdroiden. Weiterhin ist fällt in die Kategorie Sprachkanäle der Textkanal #stumm-im-voice.
(2) Im Gegensatz zu Textkanälen können Sprachkanäle per Senatsbeschluss gelöscht werden, da man in ihnen keine alten Unterhaltungen einsehen kann. Ansonsten gelten die selben Regelungen wie in §1.
§3 - Droiden
(1) Droiden (auch Bots) können per Senatsbeschluss oder Volksbegehren eingeladen werden. Auf die selbe Weise können sie auch vom Server gekickt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Amtsentzug bestraft.
(2) Es wird mindestens ein Protokoll-Droid benötigt, der alle Änderungen am Server in #log dokumentiert. Dies ist momentan Karl.
(3) Sollte ein Droide über längere Zeit ausfallen, müssen Senatoren und Administratoren schnellst möglich einrn Ersatz finden. Dies gilt insbesondere für den Protokoll-Droiden.
§4 - Rollen und Berechtigungen
(1) Zum Schutz vor Raids kann die Rolle @everyone weder Bilder posten, noch Einladungslinks erstellen, externe Emotes verwenden, Links einbetten oder Reaktionen hinzufügen. Für all dies muss man Staatsbürger werden. Staatsbürgerschaft wird von einen Administrator ausgehändigt. Sollte der Nutzer bereits gegen die Grundsätze nach Register 1 verstoßen haben, ein Zweitaccount eines Staatsbürgers, oder unter 13 Jahre alt sein, hat er kein Recht auf Staatsbürgerschaft.
(2) Sämtliche Rollen müssen Zugriff auf den Auditlog haben. Für Informationen zum Zugriff auf Kanäle durch die einzelnen Rollen, vergleiche §1.
(3) Jede Partei hat eine eigene Rolle, deren Farbe auf Basis real existierender Parteien vom Parteivorsitz ausgewählt wird. Parteirollen dürfen keine Sonderrechte verleihen, außer Zugriff auf den jeweiligen Parteikanal. Sollte ein Staatsbürger in keiner Partei Mitglied sein, erhält er die Rolle "Fraktionslos".
(4) Senatoren, Kanzler, Präsident und Richter erhalten die entsprechenden Rollen.
(5) Die Rolle "Zweitaccount" ist für gemeldete Zweitaccounts von Staatsbürgern. Wer häts gedacht.
(6) Neue Rollen dürfen nur unter Erlaubnis des Senats erstellt werden, selbiges gilt für die Löschung, Umbenennung und das Bearbeiten von Berechtigungen. Rollen existierender Parteien, sowie die Rolle Staatsbürger und jene für Staatsbeamte, dürfen nicht gelöscht werden.
(7) Droiden bekommen die Rolle "Droidischer Mitbürger" zugewiesen, weiterhin haben sie in der Regel eine eigene Rolle.
§5 - Servereinstellungen, Emojis etc.
Servereinstellungen, Emojis und alles dergleichen dürfen nur unter Senatsbeschluss abgeändert werden. Zuwiederhandlungen werden mit Amtsenthebung bestraft.