Diskort:Volksentscheid über eine neue Verfassung

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Der Volksentscheid über eine neue Verfassung fand am 1. und 2. November 2019 statt. Die vorgelegte Verfassung wurde in großen Teilen erarbeitet von Sophokles von Arstotzka, wobei am originalen Manuskript auf Basis von Konsens im III. Senat einige Änderungen vorgenommen wurde.

Wortlaut[Bearbeiten]

Genauer Wortlaut:
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I. Diskort und seine Bürger §1 Diskort ist eine souveräne und semipräsidentielle Republik. Alle Macht geht vom Volke aus. §2 Die Discord-Nutzungsbedingungen verlieren in Diskort nicht ihre Gültigkeit. §3 Die Flagge Diskorts ist violett-weiß-grün horizontal zu gleichen Teilen gestreift. §4 Die Sprache Diskorts ist Deutsch. §5 Staatsbürger ist derjenige, der das Level eins beim Amari-Bot und das dreizehnte Lebensjahr erreicht hat. Die Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden, es sei denn, dies ist Bestandteil eines Urteiles nach Abs. V.

II. Der Präsident §1 Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Diskort. Er hat demnach Ownerrechte inne. §2 Zur Wahl des Präsidenten darf sich jeder stellen, der zuvor schon einmal einen Regierungsposten inne hatte und beim Amari-Bot das vierte Level erreicht hat. Jeder Kandidat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, aus der Wahl auszutreten. §3 Der Präsident wird von allen Staatsbürgern auf sechs Wochen direkt gewählt. Es gewinnt der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei einem Gleichstand entscheidet das Los. §4 Die Wahl wird am ersten deutschlandweiten Feiertag nach Ende der Amtszeit des Präsidenten für 24 Stunden durchgeführt. Zwischen dem Ende der Amtszeit des Präsidenten und der Wahl eines Nachfolgers wird der Kanzler Präsident, behält aber dennoch das Amt des Kanzlers inne. Der Kanzler muss am angegebenen Tag die Wahl ausrufen. §5 Der Präsident kann nur auf Anklage des Senats und der Bestätigung des Hohen und Verfassungsgerichtes oder durch seinen eigenen Rücktritt aus dem Amt entfernt werden. §6 Der Präsident hat ein Vetorecht auf Beschlüsse des Senats. Dieser kann dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aufheben. Näheres dazu in Abs. VI.

III. Der Kanzler und seine Vertreter §1 Der Kanzler und der Oppositionsführer sind beide Vorsitzende des Senats. Im Streitfall überstimmt der Kanzler den Oppositionsführer. Sollte einer von beiden aus dem Amt ausscheiden, muss so bald wie möglich eine neue Kanzlerwahl durchgeführt werden. §2 Der Kanzler und der Oppositionsführer werden in der Kanzlerwahl gewählt. Diese wird vom Senat als höchste Priorität durchgeführt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Kanzler, der mit den zweitmeisten wird Oppositionsführer. Bei Gleichstand entscheidet das Los. §3 Der Senat kann jederzeit dem Kanzler das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall scheidet der Kanzler aus dem Amt aus. §4 Kanzler und Oppositionsführer sind für die Verwaltung des Servers zuständig und haben somit Adminrechte inne. §5 Die Amtszeit des Oppositionsführers endet spätestens mit der des Senats. Die des Kanzlers endet spätestens mit der Wahl eines Nachfolgers.

IV. Der Senat §1 Der Senat wird alle drei Wochen gewählt. Stellen kann sich jeder, der beim Amari-Bot das zweite Level erreicht hat. Jeder Kandidat hat jederzeit das Recht, aus dem Rennen auszusteigen. In diesem Fall rückt der nächste Listenplatz nach. §2 Der Senat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie die Zahl der abgegebenen Stimmen durch vier mit normalen Rundungsregeln beträgt. Diese werden nach D'Hondt den Listen zugeteilt. Eine Liste kann jede Partei aufstellen. §3 Die Wahl wird am ersten Feiertag nach dem Ende der Amtszeit des letzten Senats für 24 Stunden durchgeführt. Die Wahl muss zum angegebenen Zeitpunkt von dem Kanzler ausgerufen werden. §4 Sollte ein Senator ausscheiden, rückt der nächste Listenplatz seiner Liste nach.

V. Die Justiz §1 Die Justiz der Republik Diskort besteht zum einen aus dem Hohen und Verfassungsgericht und zum anderen aus jedem einzelnen Admin. §2 Die Bestrafung durch einen Admin umfasst Verwarnungen, Kicks und Bans. Sie darf nur aufgrund einer Verletzung der in Abs. I. §2 aufgeführten Dokumente oder aufgrund einer der folgenden Taten vollzogen werden: (a) Pornographische und andere explizite Inhalte außer in designierten Kanälen, (b) Die exzessive Nutzung von den hauseigenen Droiden außer in designierten Kanälen, (c) Spamming, egal welcher Art, (d) Werbung für andere Discord-Server. §3 Das Hohe und Verfassungsgericht verhandelt alle anderen Straf- und Zivilsachen. Jede Strafe darf verhängt werden, für im Rahmen dieser Verfassung ist. Es besteht aus fünf Richtern, die vom Präsidenten ernannt und vom Senat bestätigt werden. Näheres dazu in Abs. VI. §4 Das Hohe und Verfassungsgericht hat ein Vetorecht auf Beschlüsse des Senats. §5 Eine Bestrafung seitens des Hohen und Verfassungsgerichtes darf nur aufgrund einer Verletzung der Verfassung oder der Gesetze Diskorts oder der in I. §2 aufgeführten Dokumente verhängt werden. §6 Sollte ein Amtsträger die in I. §2 aufgeführten Dokumente oder die in §2 a-d aufgeführten Grundsätze verletzen, muss dies vor dem Hohen und Verfassungsgericht verhandelt werden.

VI. Gesetzgebung und Beschlussfassung §1 Der Senat beschließt Gesetze in der folgenden Prozedur: (a) Ein Senator schlägt ein Gesetz vor. (b) Dieses Gesetz wird vom Senat begutachtet. Der Senat kann Änderungen machen. (c) Das Gesetz mit allen Änderungen wird beraten. Das Gesetz muss mit einer absoluten Mehrheit angenommen werden. §2 Sollte an einer anderen Stelle in dieser Verfassung oder in einem Gesetz eine Abstimmung des Senats erforderlich sein, so wird diese ohne Aussprache durchgeführt. §3 Sollte nichts weiter bestimmt sein, wird eine einfache Mehrheit benötigt. Bei anderen Mehrheiten ist das Quorum der Mitglieder gemeint, die ihre Stimme abgegeben haben. §4 Senatsabstimmungen dauern an: (a) Bei Abstimmungen nach §1b mindestens fünf Minuten, (b) Bei Abstimmungen, wo eine Zweidrittelmehrheit nötig ist mindestens vierundzwanzig Stunden, (c) Bei der Kanzlerwahl mindestens so lange, bis fünf sechstel aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und (d) Bei allen anderen Abstimmungen mindestens zwei Stunden.

VII. Der Notstand §1 Der Notstand kann nur vom Präsidenten aufgerufen werden. Das Hohe Gericht muss diesen bestätigen. §2 Im Notstand auslaufende Amtszeiten enden erst mit dem Ende des Notstands. Weiterhin ersetzt der Notstandsrat die Funktionen des Senats und des Hohen und Verfassungsgerichtes. Weiterhin darf er ohne vorliegen von Straftaten Strafen verhängen. §3 Der Notstandsrat besteht aus allen Richtern, dem Kanzler, dem Oppositionsführer, einem Vertreter jeder Partei, die im Senat vertreten ist (weder Kanzler noch Oppositionsführer), dem Stabschef und dem Präsidenten, der den Vorsitz und den Stichentscheid innehat. §3 Der Notstandsrat kann jedes Gesetz erlassen, jedoch nicht die Verfassung ändern. §4 Der Notstandsrat beschließt immer mittels einfacher Mehrheit innerhalb einer Stunde. Es wird nur über Gesetze abgestimmt, die von jedem Mitglied des Notstandsrates vorgeschlagen werden können. Änderungen können nicht gemacht werden. §5 Mit dem Ende des Notstands treten alle Beschlüsse und alle dadurch entstandenen Resultate außer Kraft, außer Urteile. Der Notstandsrat wird aufgelöst und die in der Verfassung vorgesehenen Organe übernehmen ihre Aufgaben wieder. Der Senat wird so bald wie möglich neu gewählt. §6 Der Notstand endet, sollten dies der Präsident, mindestens drei Richter, der Kanzler oder zwei Fünftel des Notstandsrates beschließen.

VIII. Die Armee §1 Die Soldaten der Republik sind der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Jeder Staatsbürger hat das Recht auf den Beitritt in die Schutzbrigade. Eine Ausnahme bilden angeklagte oder verurteilte Bürger. Ein Wehrdienst ist unzulässig. Die Soldaten sind freiwillig in der Schutzbrigade. §2 Der Präsident ernennt die Generäle und die Majore. Das Gericht kann ein Veto einlegen. Der Stabschef wird vom Generalstab nominiert. Er muss vom Senat bestätigt werden. Die Schutzbrigade wird vom Generalstab befehligt. Dieser besteht aus den Generälen, den Majoren und dem Stabschef. Der Stabschef hat ein Vetorecht auf jede Entscheidung des Generalstabs. Der Stabschef hat die Pflicht, den Senat und den Präsidenten über die Schutzbrigade bei wichtigen Fragen zu informieren und zu konsultieren. Vorgesetzte ernennen die Oberste, die Feldmarschälle, und die Feldwebel. Jedes Mitglied des Generalstabs kann Soldaten ernennen, sollten sie §1 erfüllen. §3 Angehörigen der Schutzbrigade ist es verboten, Parteien zu gründen. §4 Angehörige des Generalstabs haben Adminrechte inne.

IX. Kanäle und Rollen §1 Neue Kanäle können nur mit Erlaubnis des Senats erstellt werden. Wenn mit einer einfachen Mehrheit bestätigt, muss ein Admin den neuen Kanal erstellen. §2 Ausgenommen von §1 sind Parteikanäle. Sie werden bei der Neugründung einer Partei erstellt. In ihnen dürfen nur Parteimitglieder und Admins schreiben. Einsehbar sind Parteikanäle für sämtliche Servermitglieder. §3 Als Informationskanäle dienen #regelwerk, #ankündigungen, #wahllokal und #informationen. Diese Kanäle sind für alle Nutzer einsehbar und nur Admins können in ihnen schreiben. Sie sollten nur zur Information der Staatsbürger bzw. zum Durchführen von Abstimmungen verwendet werden. §4 Die Chat-Kanäle sind #lobby, #memes, #botspam und #nsfw. Auf sie muss jeder Nutzer Zugriff haben, sofern er nicht stumm geschaltet ist. §5 Die Regierungskanäle sind #senat, #hammelsprung, #gerichtshof, #geheimes-hinterzimmer und #log. Bis auf #geheimes-hinterzimmer müssen alle Regierungskanäle frei einsehbar sein, wobei in #senat nur gewählte Abgeordnete und der Präsident, in #hammelsprung nur Kanzler und Oppositionsführer, in #gerichtshof nur die Mitglieder des Hohen Gerichts und in #log nur der Protokoll-Droid schreiben dürfen, sofern man nicht die Anhörungs-Rolle hat. §6 Nachrichten in #log dürfen unter keinerlei Umständen gelöscht werden. §7 Textkanäle dürfen nicht gelöscht werden. Sollte ein Textkanal überflüssig werden, kann dieser in die Archiv-Kategorie verschoben werden. Archivierte Kanäle müssen für jeden Staatsbürger einsehbar sein. Archivierung erfolgt über Senatsbeschluss. §8 Verstöße gegen §§6-7 werden mit sofortiger Amtsenthebung und Ausschluss aus allen zukünftigen Kanzler- und Präsidentschaftswahlen geahndet. §9 Es gibt drei Sprachkanäle: Plenum für allgemeine Unterhaltungen, AFK als AFK-Kanal und Orchester zur Nutzung des Musikdroiden. Weiterhin ist fällt in die Kategorie Sprachkanäle der Textkanal #stumm-im-voice. §10 Sprachkanäle können per Senatsbeschluss gelöscht werden. Es gelten die selben Regelungen wie in §1. §11 Droiden (auch Bots) können nur per Senatsbeschluss eingeladen werden. Auf die selbe Weise können sie auch aus der Republik entfernt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Amtsentzug bestraft. §12 Es wird mindestens ein Protokoll-Droid benötigt, der alle Änderungen in #log dokumentiert. §13 Sämtliche Rollen müssen Zugriff auf den Audit-log haben. §14 Neue Rollen dürfen nur per Senatsbeschluss erstellt werden, selbiges gilt für die Löschung oder Umbenennung von Rollen und das Bearbeiten von Berechtigungen. Rollen existierender Parteien, sowie die Rollen "Staatsbürger" und "Fraktionslos" sowie jene für Staatsbeamte dürfen nicht gelöscht werden. §15 Servereinstellungen, Emojis und dergleichen dürfen nur per Senatsbeschluss abgeändert werden. Zuwiderhandlungen werden mit Amtsenthebung bestraft.

X. Parteien §1 Parteien können nur gegründet werden, sollten sie wenigstens fünf Gründungsmitglieder haben, einer realen Partei nachempfunden sein und sollten die Gründungsmitglieder zu weniger als der Hälfte aus Militärs bestehen. §2 Eine Partei wählt ihre Liste zur Senatswahl auf einem Parteitag aller Mitglieder. Dort muss mindestens jeder vierte Angehörige dieser Partei zugestimmt haben, eine einfache Mehrheit ist ebenfalls nötig. §3 Der Parteitag wählt den Generalsekretär und damit den Kanzlerkandidaten von der Liste dieser Partei. Er kann sich auch entscheiden, keinen Kandidaten zu stellen. Sollte der Generalsekretär aus dem Amt ausscheiden oder kein Senator bleiben, wird er neu aus den Senatoren dieser Partei gewählt. Der Listenplatz eins ist der Interimsvertreter des Generalsekretärs. §4 Jede Partei hat einen eigenen Kanal, in den nur Mitglieder und Admins schreiben dürfen, der aber für jeden einsehbar ist. Parteiserver sind zum Wohle der Transparenz verboten. §5 Jede Partei hat ihre eigene Rolle. Parteirollen dürfen keine Rechte haben, die über die des Staatsbürgers hinausgehen. Sie müssen eine Farbe haben. Diese wird auf dem Parteitag festgelegt. §6 Nur Staatsbürger dürfen Parteien beitreten. §7 Keinem Staatsbürger darf von einem Admin der Beitritt in eine Partei verwehrt werden. §8 Sollte dies das Hohe und Verfassungsgericht oder der Parteitag beschließen, oder sollte eine Partei zwei mal hintereinander nicht in den Senat einziehen, gilt die Partei als aufgelöst. Die Parteirolle wird gelöscht und der Partei Kanal wird archiviert.

XI. Weitere Bestimmungen §1 Bis auf weiteres bleibt der dritte Senat noch eine Woche nach der Wahl des Präsidenten im Amt. Es wird jedoch so bald wie möglich eine Kanzlerwahl durchgeführt. §2 Die Amtszeit des Präsidenten endet sofort, wenn die Kanzlerwahl nach §1 durchgeführt wurde. §3 Alle Richter verlieren ihr Amt, sobald diese Verfassung in Kraft getreten ist. §4 Sowohl der Senat als auch das Hohe und Verfassungsgericht geben sich eine Geschäftsordnung. §5 Diese Verfassung kann nur mittels einer Zweidrittelmehrheit im Senat geändert werden. §6 Eine Amtsenthebung kann gegen jeden Amtsträger eingeleitet werden. Der Senat klagt den Amtsträger an. Sollte das Hohe und Verfassungsgericht feststellen, dass die Amtsenthebung rechtens und begründet ist, wird der Amtsträger aus seinem Amt entfernt. §7 Alle Parteien, die während des dritten Senats existieren, sind auch mit dem Eintreten der neuen Verfassung weiter existent.

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Proteste während der Abstimmung[Bearbeiten]

Judikative.png

Während der Abstimmung hat der Richter Hupa Blom, scheinbar als erster, eine Klausel in der Verfassung entdeckt im Absatz V. §4. In diesem heißt es, das Hohe Gericht hat ein Veto auf Senatsbeschlüsse, welches vom Senat mit einer 2/3-Mehrheit aufgehoben werden kann.

Blom sah hierrin eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Judikative. Das Hohe Gericht sei die Kontrollinstanz des Senats, und wenn der Senat das Veto von dieser aushebeln kann, ist die Kontrolle dementsprechend ineffektiv. Arstotzka argumentierte bewusst für diesen Paragraphen, da dies die Bildung einer zu mächtigen Richterkaste verhindern würde und die Senatoren im Gegensatz zum Gericht demokratisch legitimiert sind.

In einer Notfallsabstimmung wurde der Paragraph modifiziert, sodass der Senat das Veto vom Gericht nicht aufheben kann. Hupa Blom und einige andere Gegner haben aufgrund dieser Änderung ihre Stimme revidiert.

Folgen[Bearbeiten]

Aufgrund der Zusatzbestimmungen wurde das Hohe Gericht aufgelöst bis es entsprechend der Verfassung wieder legitimiert wird. Arstotzka wurde vom Senat als neuer Kanzler bestimmt und dadurch auch Interimspräsident, Florian von Lanner wurde Oppositionsführer.

Siehe auch[Bearbeiten]